Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung, Begriffsdefinitionen

(1) kaufrausch – Der Mädelsflohmarkt, Kim Zander, Kökerstraße 16, 33330 Gütersloh, Deutschland (im Folgenden: „wir“ oder „kaufrausch – Der Mädelsflohmarkt“) betreibt unter der Webseite https://www.kaufrausch-flohmarkt.de einen Online-Shop für Dienstleistungen. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen zwischen uns und unseren Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 2 Zustandekommen der Verträge, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Online-Shop unter https://www.kaufrausch-flohmarkt.de.

(2) Unsere Produktdarstellungen im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(3) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Online-Shop gelten folgende Regelungen: Der Kunde gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Online-Shop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

Auswahl der gewählten Dienstleistung(en),

Hinzufügen der Produkte durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „In den Warenkorb“, „In die Einkaufstasche“ o.ä.),

Prüfung der Angaben im Warenkorb,

Aufrufen der Bestellübersicht durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „Weiter zur Kasse“, „Weiter zur Zahlung“, „Zur Bestellübersicht“ o.ä.),

Eingabe/Prüfung der Adress- und Kontaktdaten, Auswahl der Zahlungsart, Bestätigung der AGB und Widerrufsbelehrung,

Sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Ware von deren üblichen Beschaffenheit und Verwendungsvoraussetzungen abweicht, Bestätigung einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung,

Abschluss der Bestellung durch Betätigung des Buttons „Jetzt buchen“. Dies stellt Ihre verbindliche Bestellung dar.

Der Vertrag kommt zustande, indem Ihnen innerhalb von drei Werktagen an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestellbestätigung von uns zugeht.

(4) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit kaufrausch – Der Mädelsflohmarkt, Kim Zander, Kökerstraße 16, 33330 Gütersloh, Deutschland zustande.

(5) Vor der Bestellung können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen, insbesondere der Bestelldaten, der AGB und der Widerrufsbelehrung, erfolgt per E-Mail nach dem Auslösen der Bestellung durch Sie, zum Teil automatisiert. Wir speichern den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.

(6) Eingabefehler können mittels der üblichen Tastatur-, Maus- und Browser-Funktionen (z.B. »Zurück-Button« des Browsers) berichtigt werden. Sie können auch dadurch berichtigt werden, dass Sie den Bestellvorgang vorzeitig abbrechen, das Browserfenster schließen und den Vorgang wiederholen.

(7) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 3 Gegenstand des Vertrages und wesentliche Merkmale der Produkte

(1) Bei unserem Online-Shop ist Vertragsgegenstand:

Die Erbringung von Dienstleistungen. Die konkret angebotenen Dienstleistungen können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.

(2) Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen finden sich in der Artikelbeschreibung. Sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Ware von deren üblichen Beschaffenheit und Verwendungsvoraussetzungen abweicht, wird darauf in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hingewiesen (negative Beschaffenheitsvereinbarung). Soweit der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die negative Beschaffenheitsabweichung erteilt hat, definiert diese den Vertragsgegenstand.

§ 4 Preise, Versandkosten und Lieferung

(1) Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sowie die Versandkosten sind Gesamtpreise und beinhalten alle Preisbestandteile einschließlich aller anfallenden Steuern.

(2) Der jeweilige Kaufpreis ist vor der Lieferung des Produktes zu leisten (Vorkasse), es sei denn, wir bieten ausdrücklich den Kauf auf Rechnung an. Die Ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsarten sind unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche im Online-Shop oder im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten nicht anders angegeben, sind die Zahlungsansprüche sofort zur Zahlung fällig.

(3) Bei einem Kauf auf Rechnung beträgt der Mindestbestellwert 1,00 € für diese Zahlungsart.

(4) Zusätzlich zu den angegebenen Preisen können für die Lieferung von Produkten Versandkosten anfallen, sofern der jeweilige Artikel nicht als versandkostenfrei ausgewiesen ist. Die Versandkosten werden Ihnen auf den Angeboten, ggf. im Warenkorbsystem und auf der Bestellübersicht nochmals deutlich mitgeteilt.

(5) Alle angebotenen Produkte sind, sofern nicht in der Produktbeschreibung deutlich anders angegeben, sofort versandfertig nach dem Eingang der Zahlung bzw. nach dem Eingang der Bestellung bei einem Kauf auf Rechnung).

(6) Es bestehen die folgenden Liefergebietsbeschränkungen: Die Lieferung erfolgt in folgende Länder: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

§ 6 Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht. Dieses richtet sich nach unserer Widerrufsbelehrung.

§ 7 Haftung

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten sind, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Dazu gehört insbesondere unsere Pflicht zum Tätigwerden und der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, die in § 3 beschrieben wird.

§ 8 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf gelieferte Sachen 12 Monate.

(3) Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Sache/die digitalen Güter oder die erbrachte Dienstleistung bei Vertragserfüllung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies natürlich keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

§ 10 Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen

(1) Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung

Für die Ausrichtung der Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in folgender Reihenfolge:

  1. Die konkret erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer.
  2. Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Ausschreibung des Veranstalters.
  4. Die konkrete Einzelweisung des Veranstalters an Ort und Stelle.

(2) Nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung

Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese Einschränkung oder Änderung für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Vertragsparteien nicht berührt; insbesondere gibt eine Änderung oder Einschränkung der behördlich erteilten Genehmigung, die für oder gegen den Teilnehmer wirkt, diesem keinerlei Anspruch auf Anhebung des Vertrages, Mietzinserstattung und dergleichen. Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und der gleichen hierdurch nicht gegeben. Der Teilnehmer hat sich bei Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter zu erkundigen, ob Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung oder Warenzulassung eingetreten sind, insbesondere ob behördliche Genehmigungen geändert oder eingeschränkt worden sind.

Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch dem Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter ist jedoch bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, gezahlten Mietzins zurück zu erstatten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 € je Teilnehmer. Der Veranstalter ist auch berechtigt, aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern. Auch hierbei entstehen dem Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, ebenso keine Ansprüche wegen Einnahmenausfall, Umsatzverlust und dergleichen. Die Beweislast dafür, dass eine Änderungs- bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung nicht aus organisatorischen Gründen bzw. nicht aus eingeschränkter oder geänderter Genehmigung der Behörde beruht, trägt der Teilnehmer. Bei Änderung oder Nichtdurchführung der Veranstaltung wird zugunsten des Veranstalters vermutet, dass hierfür eine Änderung der behördlich erteilten Genehmigung oder eine im Verhältnis zum Antrag eingeschränkte Genehmigung ursächlich ist bzw. organisatorische Gründe bei der Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung.

Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet, diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.

(3) Teilnehmer*innen

Teilnehmer*innen können Personen sowie Unternehmungen, Gesellschaften, Agenturen und Vertreter sein, wenn sie die Legitimation des Auftraggebers oder Herstellers in schriftlicher Form vorweisen können. Der Nachweis muss vor Beginn der Veranstaltung geführt sein. Liegt bei Beginn der Veranstaltung ein solcher Nachweis nicht vor, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die Berechtigung jederzeit nachweisen können. Notwendige behördliche Genehmigungen sind vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter unaufgefordert vorzulegen. Liegen diese vor Beginn der Veranstaltung nicht vor, so gilt § 3 Abs. 1. entsprechend.

An die Zulassung nicht gewerblicher Aussteller kann der Veranstalter im Einzelfall weitere Voraussetzungen knüpfen. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen und die Kündigungsmöglichkeiten gilt § 3 Abs.1. entsprechend.

Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

(4) Zahlung

Es wird Vorkasse vereinbart. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungen im Voraus zu entrichten. Der Teilnehmer kann nur dann zur Veranstaltung zugelassen werden, wenn er den Zahlungsnachweis bis spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung 15:00 Uhr vorlegt.

Die von den Teilnehmern angegebene Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine größere Fläche / Meterzahl in Anspruch genommen ist, erfolgt eine entsprechende Nachberechnung.

Hinsichtlich entstehender Nebenkosten – wie z. B. Energiekosten, Nebengebühren pp. – legt der Veranstalter einen Pauschalbetrag fest. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass es sich um einen Pauschalbetrag handelt. Einzelnachweis durch den Veranstalter schuldet dieser nicht.

Der Veranstalter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution bestimmt der Veranstalter im Einzelfall. Hinsichtlich der Zahlung der Kaution gelten die Vorschriften des Punktes § 4 Abs. 3. sinngemäß.

Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche aus dem Vertrag an den Waren des Teilnehmers ein Pfandrecht zu. Der Teilnehmer erklärt, dass alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweist. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des §1231 BGB.

Eine Stornierung der Standplatzreservierungen durch den Teilnehmer ist nicht möglich. Eine Rückerstattung der im Voraus entrichteten Standplatzgebühr findet auch im Falle einer vorherigen Absage durch den Teilnehmer nicht statt. Gleichfalls ist der Veranstalter bemüht, einen aufgrund einer Absage frei gewordenen Standplatz anderweitig zu belegen. Der Teilnehmer hat hierauf jedoch keinerlei Anspruch. Sollte eine anderweitige Belegung des freigewordenen Standplatzes erfolgen, wird dem absagendem Teilnehmer die Standplatzgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erstattet.

(5) Standplatz

Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich geschuldete Zurverfügungsstellung des angegeben Standplatzes.

Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung an Ort und Stelle, die der Veranstalter vornimmt. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer einen anderen Standplatz zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für den Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter.

Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften zu. Es werden insbesondere nicht zugesicherte Absatzmöglichkeiten, Akzeptanz des Standgeldes durch die Besucher oder dergleichen.

Die Vorschriften der §537, 538 BGB werden ausgeschlossen

(6) Warenpräsentation

  1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Ware auszurichten, dass sie dem Charakter der Gesamtveranstaltung nicht widerspricht. Er hat insbesondere jede Warenpräsentation zu unterlassen, die von Besuchern als abstoßend oder unsittlich empfunden werden kann. Bei der Art der Warenpräsentation hat der Veranstalter zu berücksichtigen, dass Besucher vorwiegend Frauen sind.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist. Hierbei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher oder andere Teilnehmer hervorzurufen.
  3. Dem Veranstalter steht ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Warenpräsentation zu. Er ist berechtigt, die Warepräsentation im Einzelfall dem Teilnehmer vorzuschreiben. Hierzu gehört auch, dass der Veranstalter berechtigt ist, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen. Der Teilnehmer erkennt die diesbezügliche Berechtigung des Veranstalters ausdrücklich an.
  4. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Veranstalter den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. Irgendwelche Ansprüche des Teilnehmers, etwa auf Herabsetzung der vertraglichen Entgelte stehen dem Teilnehmer nicht zu.
  5. Ferner sind bei Warenpräsentation vom Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

(7) Standaufbau und Standabbau

  1. Die Standaufbau- und Standabbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation. Enthalten die Ausstellerinformationen keine Angaben über die Standaufbau- und Standabbauzeiten, so beginnt der Aufbau zwei Stunden vor Beginn der publizierten Öffnungszeiten. Der Abbau beginnt nicht vor Ende der publizierten Öffnungszeiten. Die vorbenannten Zeiten gelten vorbehaltlich der Einzelweisung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standauf- und Standabbauzeiten im Einzelfall festzulegen. Dem Teilnehmer obliegt diesbezüglich eine Erkundigungspflicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Standaufbau- und Standabbauzeiten genau einzuhalten. Nimmt bei Beginn der Standaufbauzeit der Teilnehmer nicht den Standaufbau vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen will. Der Veranstalter ist dann berechtigt, über den Standplatz anderweitig zu verfügen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Verfügt der Veranstalter über den Standplatz anderweitig, so hat er sich die tatsächlich erzielte Miete abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 € anrechnen zu lassen. Erscheint der Teilnehmer verspätet am Veranstaltungsort, so kann er, wenn die Standaufbauzeit bereits abgelaufen ist, nicht verlangen, an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Zu Beginn der Öffnungszeiten muss in jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Aufbau- und Abbauarbeiten unverzüglich in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Er hat hierbei jede Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden.
  3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, beim Standaufbau und –Abbau einen verkehrssicheren Zustand herzustellen. Es dürfen keinerlei Gefährdungen vom Stand auf Besucher und andere Teilnehmer ausgehen. Kommt der Teilnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung eines verkehrsicheren Zustandes nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung bedarf, ggf. auch einen Fremdunternehmer zu Lasten des Teilnehmers mit der Herstellung des verkehrssicheren Zustandes zu beauftragen. Maßgebend für den Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung ist die Annahme, die der Teilnehmer zu widerlegen hat, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes bei Beginn der Öffnungszeit diesen verkehrssicheren Zustand durch den Teilnehmer nicht hergestellt wird. Insoweit gehen die Parteien für diesen Fall von der Vorlage der Voraussetzungen der §326 I / 284 I 1 BGB aus.
  4. Der vom Teilnehmer geschuldete Standaufbau- und -Abbau beinhaltet auch die Herstellung eines sauberen Zustandes. Sämtlicher Unrat ist auf Kosten des Teilnehmers zu entfernen.
  5. Bei Beendigung des Standabbaus ist der Teilnehmer verpflichtet, sich beim Veranstalter abzumelden um eine Abnahme des von ihm geschuldeten Standabbaus herbeizuführen. Der Veranstalter ist berechtigt, auch auf einer Abnahme des geschuldeten Standaufbaus zu bestehen. Kommt der Teilnehmer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, zu Lasten des Teilnehmers einen Fremdunternehmer einzusetzen.

(8) Standgestaltung

Der Teilnehmer ist verpflichtet bei der Standgestaltung die Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung des Teilnehmernachbarn ist es dem Teilnehmer nicht gestattet, die Standabgrenzungen zu verändern. Dies gilt auch hinsichtlich einer vom Teilnehmer beabsichtigten Standausweitung. Diese ist grundsätzlich unzulässig, ohne Absprache mit dem Veranstalter.

Stellt der Veranstalter Sonderleistungen zur Verfügung, so erfolgt dies grundsätzlich zu Lasten des Teilnehmers. Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen, besteht seitens des Veranstalters nicht.

(9) Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Teilnehmers

  1. Der Teilnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass auch der gegenüberliegende bzw. neben ihm liegende Stand bzw. Teilnehmer zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes im Durchgang umfasst den Bereich, der bis zum Beginn des nächsten Standes reicht. Zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Herstellung bzw. Beibehaltung eines verkehrssicheren Zustandes bei der Gestaltung des Standes und der Warenpräsentation. Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen in § 6 und 7 entsprechend.
  2. Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten des Teilnehmers vermutet, dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zum Veranstalter nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.
  3. Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so hat unabhängig von allen oben stehenden Verpflichtungen der Teilnehmer den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei anderen Teilnehmern feststellbar ist. Dies gilt in jedem Fall bezüglich der Teilnehmer, die rechts und links, sowie gegenüber und schräg gegenüber des dem betreffenden Teilnehmer zugewiesenen Standes teilnehmen. Ist für den Veranstalter nicht erkennbar, bzw. bestehen unterschiedliche Auffassungen ob der verkehrssichere Zustand im Verantwortungsbereich des einen oder anderen Teilnehmer liegt, so haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer gesamtschuldnerisch dem Veranstalter.
  4. Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Teilnehmer verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellt der Teilnehmer einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Zu Lasten des betreffenden Teilnehmers wird dann fachmännisch der Defekt beseitigt.
  5. Der Teilnehmer ist verpflichtet, mehrmals täglich die Einhaltung des verkehrssicheren Zustandes zu kontrollieren. Auf Verlangen des Veranstalters hat der Teilnehmer die Einhaltung der Kontrollpflicht nachzuweisen.
  6. Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen.
  7. Teilnehmer übernehmen die Verkehrssicherungspflicht für gemietete Leihstände. Sie müssen diese gegen Kippen, Abheben und Umsturz absichern. Bei starkem Wind und Unwetter verpflichtet sich der Teilnehmer grundsätzlich jegliche Dachkonstruktion und Deckplane selbständig unmittelbar zu entfernen. Grundsätzlich ist den Anweisungen des Ordnungspersonals unbedingt Folge zu leisten.

(10) Haftung des Veranstalters

  1. Es wird festgestellt, dass der Veranstalter keinerlei Bewachungspflicht hat. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an Gegenständen des Teilnehmers.
  2. Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Werden dem Teilnehmer von dritter Seite Schäden zugefügt, gilt dies auch, soweit andere Teilnehmer betroffen sind, so wird hierdurch eine Haftung des Veranstalters in keiner Weise begründet. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet darüber hinaus der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die versicherungsgemäß gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird auf jeden Fall auf 250.000 € begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters.

(11) Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für die Veröffentlichung zu verwenden. Der Teilnehmer ist hiermit einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.

(12) Formvorschrift und salvatorische Klausel

mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Bielefeld.

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

§ 11 Schlussbestimmungen/Streitbeilegung

(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

(2) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

(3) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.